§ 49 Evaluierung
Stand: 10.06.2019
Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 49 FahrlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 15.12.2017 – 7 LC 93/15
- BVerwG, 05.10.2007 – 6 B 42.07Zitiert von 2
- VG Münster, 23.09.2016 – 9 K 1999/16
- VG Braunschweig, 21.12.2001 – 6 A 335/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.